LAG Köln - Urteil vom 10.09.2020
7 Sa 818/18
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 579/18

Rechtsfolgen der Ablehnung eines nicht den Form- und Fristvorgaben entsprechenden Weiterbeschäftigungsangebots hinsichtlich des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Sozialplanabfindung

LAG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 818/18

DRsp Nr. 2020/15390

Rechtsfolgen der Ablehnung eines nicht den Form- und Fristvorgaben entsprechenden Weiterbeschäftigungsangebots hinsichtlich des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Sozialplanabfindung

Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung entfällt aufgrund entsprechender Regelungen der Betriebsparteien nicht dadurch, dass ein Arbeitnehmer ein angemessenes Angebot auf Weiterbeschäftigung im Konzern ablehnt, wenn der Arbeitgeber die von ihm in der Betriebsvereinbarung selbst mitbestimmten Form- und Fristvorgaben für das Weiterbeschäftigungsangebot nicht einhält, insbesondere wenn das Weiterbeschäftigungsangebot nicht in Form eines dreiseitigen Vertrages unterbreitet wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 31.10.2018 (3 Ca 579/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren noch über einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

1. 2.