OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.11.2021
2 U 63/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 318/14

Rechtsfolgen der Abrede einer Barzahlung ohne Rechnungsstellung bei einem Werkvertrag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 63/20

DRsp Nr. 2023/3897

Rechtsfolgen der Abrede einer Barzahlung ohne Rechnungsstellung bei einem Werkvertrag

1. Ein Werkvertrag, bei dem ein Teilbetrag des Werklohns ohne Rechnungsstellung in bar vereinnahmt wird, verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig. 2. Das gilt auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede zunächst ohne Kenntnis des Unternehmers von einem Vertreter getroffen wird, er diese aber später genehmigt. 3. Die Nichtigkeit des Vertrages führt zum Entfallen jeglicher Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 318/14 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1;