BAG - Urteil vom 25.09.2013
5 AZR 778/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 26
ArbRB 2014, 37
DB 2014, 62
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 654/11
ArbG Hannover, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 489/10

Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen unwirksamen TarifvertragEntstehung des Anspruchs auf equal Pay

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 778/12

DRsp Nr. 2013/24895

Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag Entstehung des Anspruchs auf "equal Pay"

Orientierungssätze: 1. Eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel hat Vorrang vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung. Von diesem Grundsatz kann vertraglich abgewichen werden. Entsprechende Kollisionsregeln gehen aber ins Leere, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag auf arbeitsvertraglicher Ebene keine Wirkung entfalten kann. 2. Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entsteht mit jeder Überlassung und wird ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig. 3. Verfallen nach einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung Ansprüche nicht, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, eine Geltendmachungsfrist einzuhalten, steht dem Verfall die bloße Unkenntnis über das Bestehen eines Anspruchs oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Würdigung nicht entgegen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. August 2012 - 16 Sa 654/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 5. April 2011 - 10 Ca 489/10 - wird zurückgewiesen.