BAG - Urteil vom 20.05.2014
3 AZR 936/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 49
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 181/11
ArbG Darmstadt, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 249/10

Rechtsfolgen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Berechnung einer Betriebsrente nach einer sog. gespaltenen Rentenformel

BAG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 936/11

DRsp Nr. 2014/11227

Rechtsfolgen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Berechnung einer Betriebsrente nach einer sog. gespaltenen Rentenformel

1. Eine vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), kann nach der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 durch § 275c SGB VI nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Versorgungsleistungen so zu berechnen sind, als wäre die "außerplanmäßige" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht erfolgt. 2. Die Anpassung einer Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage kann allenfalls der Betriebsrat als Partei der Betriebsvereinbarung, nicht aber der einzelne nachteilig betroffene Arbeitnehmer verlangen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 181/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § ;