OLG Köln - Urteil vom 02.03.2016
17 U 103/14
Normen:
BGB § 311b; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 134; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 423/09

Rechtsfolgen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zu einem niedrigeren als dem vereinbarten KaufpreisTreuwidrigkeit der Berufung des Unternehmers auf den Wegfall der Gewährleistungsverpflichtung

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 17 U 103/14

DRsp Nr. 2017/3143

Rechtsfolgen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zu einem niedrigeren als dem vereinbarten Kaufpreis Treuwidrigkeit der Berufung des Unternehmers auf den Wegfall der Gewährleistungsverpflichtung

1. Ein notariell beurkundeter Bauträgervertrag stellt sich als gem. § 117 BGB unwirksam dar, wenn die Parteien zum Zwecke der Ersparnis von Grunderwerbsteuer und Notarkosten einen niedrigeren als den vereinbarten Kaufpreis beurkundet haben. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrages besteht ungeachtet der Tatsache, dass die Parteien sich über neun Jahre lang über den Vertrag gestritten haben. 3. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn der Unternehmer sich erstmals neun Jahre nach Vertragsschluss auf die Nichtigkeit des Vertrages und seine infolgedessen entfallende Gewährleistungsverpflichtung beruft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. November 2014 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 423/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.