Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Februar 2022 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Auslegung des § 13 des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (nachfolgend:
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