LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2023
10 Sa 24/22
Normen:
Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 187/21

Rechtsfolgen der Erhöhung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit hinsichtlich des Anspruchs auf Verdienstausgleich im Geltungsbereich des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 24/22

DRsp Nr. 2023/2915

Rechtsfolgen der Erhöhung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit hinsichtlich des Anspruchs auf Verdienstausgleich im Geltungsbereich des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg

Erhöht sich die individuelle wöchentliche Arbeitszeit, nachdem der Anspruch auf Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV entstanden ist, wird der durch die längere Arbeitszeit bewirkte höhere Vergütungsanspruch nicht auf den Verdienstausgleich angerechnet.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Februar 2022 - 6 Ca 187/21 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV § 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Auslegung des § 13 des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (nachfolgend: ERA-TV), insbesondere über die Frage, ob der Wegfall des IRWAZ-Ausgleichs die Beklagte dazu berechtigt, den Verdienstausgleich um diese Summe zu reduzieren.

1. 2. 3. 1. 2.