BAG - Urteil vom 26.06.2013
5 AZR 432/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; Hessisches Spielbankgesetz § 14 Abs. 2; Mantel-, Tronc- und Gehaltstarifverträge für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 132
ArbRB 2013, 330
AuR 2013, 456
BB 2013, 2612
NZA 2014, 864
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1058/11
ArbG Wiesbaden, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 164/11

Rechtsfolgen der Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht

BAG, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 432/12

DRsp Nr. 2013/21907

Rechtsfolgen der Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht

Orientierungssatz: Mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht verzichtet der Arbeitgeber auf die Erbringung und das Angebot der Arbeitsleistung mit der Folge, dass er sich auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befindet. Ein darüber hinausgehendes Absehen von dem Erfordernis der Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB) bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2012 - 9 Sa 1058/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; Hessisches Spielbankgesetz § 14 Abs. 2; Mantel-, Tronc- und Gehaltstarifverträge für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über weitere Vergütung.

Die Beklagte betreibt eine Spielbank in Wiesbaden. Der Kläger ist bei ihr als Saalchef-Assistent tätig und erhält Vergütung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden. Er ist Vorsitzender des im Betrieb errichteten Betriebsrats.