BAG - Urteil vom 19.03.2014
10 AZR 750/13
Normen:
Rahmentarifvertag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002) § 3; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002) § 9;
Fundstellen:
BB 2014, 1396
DB 2014, 1439
NZI 2014, 8
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1593/12
ArbG Wiesbaden, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2465/11

Rechtsfolgen der Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich eines Zeitguthabens aufgrund der Flexibilisierung der Arbeitszeit über einen 12-monatigen AusgleichszeitraumPflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 750/13

DRsp Nr. 2014/7821

Rechtsfolgen der Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich eines Zeitguthabens aufgrund der Flexibilisierung der Arbeitszeit über einen 12-monatigen Ausgleichszeitraum Pflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Ziff. 4.1 RTV ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit in einem 2-monatigen Ausgleichszeitraum möglich, ohne dass tariflich eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung besteht. Wird die Arbeitszeit nach § 3 Ziff. 4.3 RTV über einen 12-monatigen Ausgleichszeitraum flexibel gestaltet, entsteht bei Insolvenz des Arbeitsgebers nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 Abs. 1 VTV ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Sozialkasse auf Auszahlung des Zeitguthabens. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 VTV durch Zahlung des Insolvenzsicherungsbeitrags an die Sozialkasse abzusichern. 2. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung dieses Insolvenzsicherungsbeitrags auch verpflichtet, wenn die Arbeitszeit abweichend von den tariflichen Vorgaben flexibel gestaltet und ein verbindlicher Ausgleichszeitraum nicht bestimmt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer jederzeit die Auszahlung des Zeitguthabens verlangen können.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2013 - 10 Sa 1593/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!