LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2017
10 Sa 491/17
Normen:
MuSchG § 11; BGB § 241 Abs. 2; AGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11892/16

Rechtsfolgen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwangeren

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 491/17

DRsp Nr. 2018/17010

Rechtsfolgen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwangeren

Die Kündigung einer Schwangeren kann Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen. Das Vorhalten eines Nutzerprofils bei XING stellt kein Indiz für eine Nebentätigkeit dar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2017- 8 Ca 11892/16 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird über die dort bereits getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung hinaus verurteilt, an die Klägerin 1.910,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen bei einem Streitwert von 14.235,00 EUR die Klägerin zu 41% und der Beklagte zu 59%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 76% und die Beklagte zu 24%.

IV. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 11; BGB § 241 Abs. 2; AGG § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Vergütung für den Monat November 2016 und eine Entschädigung der Klägerin aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts.