LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.02.2023
7 Sa 67/22
Normen:
IfSG i.d.F. vom 18. März 2022 § 20a; BGB § 615; BGB § 297;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2557/22

Rechtsfolgen der Nichtvorlage eines Impfnachweises gem. § 20a IfSG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 67/22

DRsp Nr. 2023/2801

Rechtsfolgen der Nichtvorlage eines Impfnachweises gem. § 20a IfSG

1. § 20a IfSG unterscheidet in Bestands- und in "Neuarbeitnehmer". Für bereits vor dem 16. März 2022 beschäftigte Arbeitnehmer (Bestandsarbeitnehmer) besteht kein gesetzliches Tätigkeitsverbot.2. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes für solche Arbeitnehmer ist gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung vorbehalten.3. Liegt danach kein Tätigkeitsverbot vor, ist der Arbeitgeber kraft Direktionsrechts nicht berechtigt, solche Arbeitnehmer unbezahlt von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.4. Die Leistungsfähigkeit und auch Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers beziehen sich auf die nach § 294 BGB zu bewirkende Beschäftigung. Ein fehlender Nachweis gemäß § 20a Abs. 1 IfSG steht dem nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

IfSG i.d.F. vom 18. März 2022 § 20a; BGB § 615; BGB § 297;

Tatbestand