BAG - Urteil vom 13.11.2013
10 AZR 1058/12
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (TV 13. ME 2010 vom 12. Juni 1992 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 15. Juli 2010) § 3; Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (TV 13. ME 2010 vom 12. Juni 1992 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 15. Juli 2010) § 4;
Fundstellen:
AP Dachdecker Nr. 10
AuR 2014, 161
NZA-RR 2014, 392
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1494/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1124/11

Rechtsfolgen der rückwirkenden Allgemeinverbindlicherklärung eines TarifvertragesAnsprüche auf die Sonderzahlung 2010 im Dachdeckerhandwerk

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 1058/12

DRsp Nr. 2014/3868

Rechtsfolgen der rückwirkenden Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages Ansprüche auf die Sonderzahlung 2010 im Dachdeckerhandwerk

Orientierungssätze: 1. Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Wird ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt, durch den ein früherer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag geändert wird, müssen die Tarifgebundenen mit einer Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen. 2. Der Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens nach § 3 TV 13. ME 2010 entsteht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis am 30. November des Jahres. 3. Durch die Ablösung des TV 13. ME 2003 durch den TV 13. ME 2010 haben die Tarifvertragsparteien nicht in bereits erworbene Ansprüche auf die Sonderzahlung für das Jahr 2010 eingegriffen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1494/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: