OLG München - Endurteil vom 04.12.2017
21 U 3885/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 311 Abs. 2; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3842/15

Rechtsfolgen der Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie der nachfolgenden Gutachterbestellung im Insolvenzantragsverfahren hinsichtlich eines laufenden RechtsstreitsHaftung des Treuhandkommanditisten einer Fondsgesellschaft

OLG München, Endurteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 21 U 3885/15

DRsp Nr. 2018/668

Rechtsfolgen der Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie der nachfolgenden Gutachterbestellung im Insolvenzantragsverfahren hinsichtlich eines laufenden Rechtsstreits Haftung des Treuhandkommanditisten einer Fondsgesellschaft

1. Die Stellung eines Antrags auf Eigenverwaltung und die gerichtliche Bestellung eines Gutachters im Insolvenzantragsverfahren führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO. 2. Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Angaben in dem bei Beitrittsverhandlung verwendeten Emissionsprospekt einer Plausibilitätskontrolle dahingehend zu unterziehen, ob dieser ein sich schlüssiges Gesamtbild gibt und die enthaltenen Informationen, soweit mit zumutbarem Aufwand überprüfbar, sachlich richtig und vollständig sind. Diese Pflicht wird verletzt, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem im Prospekt an mehreren Stellen bezeichneten "Und-Konto" nicht um ein solches im bankrechtlichen Sinne, also ein Gemeinschaftskonto handelt, sondern lediglich eine schuldrechtliche, jederzeit widerrufliche Verfügungsbeschränkung bestand.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 3 O 3842/15 aufgehoben.

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

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an den Kläger 51.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 04.02.2014 zu bezahlen.

- 2. 3. 4. II. III. IV.