BAG - Urteil vom 21.03.2013
2 AZR 61/12
Normen:
KSchG § 17; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 502/11
ArbG Wuppertal, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2568/10

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 61/12

DRsp Nr. 2013/19062

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2011 - 17 Sa 502/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit Mai 1998 beschäftigt, zuletzt als Maschinenbediener und Zerspaner für ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.069,57 Euro.

Am 2. August 2010 unterrichtete die Beklagte den für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat darüber, dass das Unternehmen liquidiert und allen verbliebenen 36 Arbeitnehmern gekündigt werden solle. Sie übergab dem Betriebsrat die schriftliche Kündigung ihres einzigen Auftraggebers vom 29. Juli 2010, ein Informationsschreiben vom 2. August 2010 sowie Anhörungsschreiben zu den beabsichtigten Kündigungen - ua. des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger - vom 3. August 2010. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen.