BAG - Urteil vom 21.03.2013
2 AZR 64/12
Normen:
KSchG § 17; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 888/11
ArbG Wuppertal, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2707/10

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 64/12

DRsp Nr. 2013/19065

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2011 - 17 Sa 888/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der 1978 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem Jahr 2004 beschäftigt, zuletzt als Einrichter für ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.250,00 Euro.