BAG - Urteil vom 21.03.2013
2 AZR 65/12
Normen:
KSchG § 17; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 312/11
ArbG Wuppertal, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2697/10

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 65/12

DRsp Nr. 2013/19066

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2011 - 17 Sa 312/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit März 2000 beschäftigt, zuletzt als Maschinenarbeiter für ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.047,00 Euro.

Mit Schreiben vom 20. August 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Oktober 2010.

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Außerdem sei keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet worden. Dies habe die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Der Kläger hat beantragt