BAG - Urteil vom 21.03.2013
2 AZR 70/12
Normen:
KSchG § 17; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 751/11
ArbG Wuppertal, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2653/10

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 70/12

DRsp Nr. 2013/19069

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2011 - 17 Sa 751/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit Januar 1985 beschäftigt, zuletzt als Maschineneinrichter für ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.364,80 Euro.