OLG Nürnberg - Endurteil vom 26.07.2017
2 U 17/17
Normen:
BGB § 320; BGB § 242; BGB § 288;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1263
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 925/16

Rechtsfolgen der unterbliebenen Erklärung eines Vertragspartners über seine Vertragstreue

OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 2 U 17/17

DRsp Nr. 2017/12681

Rechtsfolgen der unterbliebenen Erklärung eines Vertragspartners über seine Vertragstreue

1. An die Annahme, dass sich der Vertragspartner vom Vertrag losgesagt hat und einen weiteren Leistungsaustausch schlechthin ablehnt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern gilt nichts anderes, wie für die gesetzlich normierten Fälle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung (z.B. § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anerkannt ist.2. Eine Aufforderung des Vertragspartners, sich über die eigene Vertragstreue zu erklären, begründet keine Erklärungspflicht, die selbständig neben die sowieso bestehende Pflicht zur Vertragstreue tritt, sondern lediglich eine reine Obliegenheit in einer eigenen Angelegenheit.3. Ein eigenes vorangehendes vertragswidriges Verhalten schließt die Berufung auf eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Einrede aus. Dies steht der Möglichkeit entgegen, aus einer erfolglosen, an den Vertragspartner gerichteten Aufforderung, sich über die Vertragstreue zu erklären, Rechte herzuleiten.4. Der Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.11.2016, Az. 3 O 925/16 (1), wie folgt abgeändert:

1. 2. II. III. IV.