BGH - Versäumnisurteil vom 21.06.1995
VIII ZR 224/94
Normen:
ZPO §§ 240, 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 240 ZPO
BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Konkurseröffnung 1
KTS 1995, 703
MDR 1995, 1163
NJW 1995, 2563
VersR 1996, 389
WM 1995, 1607
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des Konkursverfahrens

BGH, Versäumnisurteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 224/94

DRsp Nr. 1995/5309

Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des Konkursverfahrens

»Wird trotz Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Partei mündlich verhandelt und darauf ein Urteil verkündet, kann der Verstoß gegen § 240 ZPO von jeder Partei durch Rechtsmitteleinlegung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 240, 249 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die bereits bei Klageerhebung in Liquidation war, hat gegen die Beklagte eine Forderung aufgrund von Warenlieferungen und Leistungen geltend gemacht und am 16. Oktober 1991 ein Versäumnisurteil über 84.008,56 DM zuzüglich 13 % Zinsen seit dem 21. Juli 1991 erwirkt. Der Einspruch der Beklagten ist vom Landgericht als unzulässig verworfen worden. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Klägerin am 11. Mai 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 13. Mai 1994 haben die Parteien vor dem Berufungsgericht mündlich verhandelt. Das Oberlandesgericht hat am 3. Juni 1994 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe: