OLG München - Beschluss vom 13.06.2017
25 U 168/17
Normen:
BGB § 409 Abs. 1; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1; RDG § 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 6643/16

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

OLG München, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 25 U 168/17

DRsp Nr. 2017/10180

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann im Rahmen von § 409 BGB einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig wäre und die Nichtigkeit auch die gegenüber dem Versicherer angezeigte Abtretung erfassen würde (§ 139 BGB), steht dies einer Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Versicherers nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Aktenzeichen 26 O 6643/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.477,43 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 409 Abs. 1; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1; RDG § 3;

Gründe