OLG München - Beschluss vom 16.05.2017
25 U 168/17
Normen:
BGB § 409 Abs. 1; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1; RDG § 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 6643/16

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 25 U 168/17

DRsp Nr. 2017/10181

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann im Rahmen von § 409 BGB einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig wäre und die Nichtigkeit auch die gegenüber dem Versicherer angezeigte Abtretung erfassen würde (§ 139 BGB), steht dies einer Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Versicherers nicht entgegen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 26 O 6643/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.