OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2017
20 U 39/17
Normen:
BGB § 409 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1; RGG § 3;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 351/16

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 20 U 39/17

DRsp Nr. 2017/13235

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

1. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB ) kann im Rahmen von § 409 BGB einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleichgestellt werden. 2. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig wäre und die Nichtigkeit auch die gegenüber dem Versicherer angezeigte Abtretung erfassen würde (§ 139 BGB ), steht dies einer Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Versicherers nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.257,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 409 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1; RGG § 3;

Gründe

I.

1. a) b) 2.