OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2017
20 U 175/16
Normen:
BGB § 398; BGB § 409 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; RDG § 3; KWG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 181/16

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 20 U 175/16

DRsp Nr. 2018/4206

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

1. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann im Rahmen von § 409 BGB einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleich gestellt werden. 2. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig wäre und die Nichtigkeit auch die gegenüber dem Versicherer angezeigte Abtretung erfasst würde (§ 139 BGB), steht dies einer Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten des Versicherers nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 409 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; RDG § 3; KWG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

1. a) b) 2.