OLG Hamburg - Urteil vom 27.11.2018
7 U 100/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 320
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 352/16

Rechtsfolgen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von durch Täuschung des Betroffenen widerrechtlich beschafften Bildmaterials

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 100/17

DRsp Nr. 2019/640

Rechtsfolgen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von durch Täuschung des Betroffenen widerrechtlich beschafften Bildmaterials

Orientierungssätze: Der Umstand, dass veröffentlichtes Bildmaterial durch eine Täuschung des Betroffenen widerrechtlich beschafft worden ist und zu einem Angriff gegen den Betroffenen verwendet wird, indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in geschützte Rechtsgüter des Betroffenen, der in der Regel rechtswidrig ist, wenn die so beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die nicht ihrerseits rechtswidrig sind. Da das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur "in der Regel" der Fall ist, ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Veröffentlichung von durch Täuschung erlangtem Bildmaterial zulässig ist, das nicht rechtswidrige Zustände dokumentiert, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen nach sich zieht; denn die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.