LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2019
4 TaBV 2/19
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 209
BB 2020, 894
NZA-RR 2020, 335
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 111/18

Rechtsfolgen der Versendung eines Wahlwerbeschreibens einer Kandidatenliste bei Versendung der Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand der Betriebsratswahl

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/19

DRsp Nr. 2020/3172

Rechtsfolgen der Versendung eines Wahlwerbeschreibens einer Kandidatenliste bei Versendung der Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand der Betriebsratswahl

Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl verstößt gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er den von ihm versandten Briefwahlunterlagen ein Wahlwerbeschreiben einer Kandidatenliste beifügt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2019 - (17 BV 111/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 3;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten in der Beschwerde (nur noch) über die Anfechtung der Betriebsratswahl.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhalts einschließlich der Rechtsansichten der Beteiligten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.