OLG Dresden - Beschluss vom 29.11.2018
4 U 1605/18
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 554/18

Rechtsfolgen der Verwendung einer Lebensversicherung als Sicherungsmittel und der Abtretung auch der Todesfallleistung hinsichtlich eines sogenannten ewigen Widerspruchsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 1605/18

DRsp Nr. 2019/898

Rechtsfolgen der Verwendung einer Lebensversicherung als Sicherungsmittel und der Abtretung auch der Todesfallleistung hinsichtlich eines sogenannten "ewigen" Widerspruchsrechts

1. Die Verwendung einer Lebensversicherung als Sicherungszweck und die Abtretung auch der Todesfallleistung können ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages begründen, das auch bei einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung einen "ewigen" Widerspruchsrecht entgegensteht. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits vor Erklärung des Widerspruchs beendet worden war.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 34.551,97 € festzusetzen.

4. Der auf Freitag, 14.12.2018, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.12.1995 im Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherung.