OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2017
12 W 47/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 491 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 302/16

Rechtsfolgen der vorzeitigen Ablösung eines Verbraucherdarlehens hinsichtlich eines Mangels rechtmäßiger Widerrufsbelehrung fortbestehenden Widerrufsrechts

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 12 W 47/16

DRsp Nr. 2017/3685

Rechtsfolgen der vorzeitigen Ablösung eines Verbraucherdarlehens hinsichtlich eines Mangels rechtmäßiger Widerrufsbelehrung fortbestehenden Widerrufsrechts

1. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. sind nicht richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das - mangels zutreffender Widerrufsbelehrung fortbestehende - Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt ist. 2. Allein die Tatsache, dass der Darlehensnehmer mit dem Darlehensgeber eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und diese erfüllt hat, genügt für die Annahme des für die Verwirkung des Widerrufsrechts erforderlichen Umstandsmoment nicht. Jedenfalls reicht ein zwischen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und Abgabe der Widerrufserklärung liegender Zeitraum von nur gut vier Monaten nicht aus, um für sich genommen schon ein schutzwürdiges Vertrauen der Darlehensgeberin dahin gehend zu begründen, dass nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und vollständiger Vertragsbeendigung das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht wird.

Tenor