LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2016
4 Sa 82/16
Normen:
BGB § 611; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2942/15

Rechtsfolgen des erstinstanzlichen Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 82/16

DRsp Nr. 2017/13390

Rechtsfolgen des erstinstanzlichen Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess

1. Hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich obsiegt, so hat er grundsätzlich gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 2. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber nach dem der Klage stattgebenden Urteil eine weitere, auf einen neuen Lebenssachverhalt gegründete und nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausspricht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.1.2016 - 10 Ca 2942/15 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.