LAG Köln - Beschluss vom 22.11.2019
9 TaBV 30/19
Normen:
WO § 11 Abs. 1 S. 1; WO § 12 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 37/18

Rechtsfolgen des Verzichts auf die Verwendung von Wahlumschlägen bei der Betriebsratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 30/19

DRsp Nr. 2020/5849

Rechtsfolgen des Verzichts auf die Verwendung von Wahlumschlägen bei der Betriebsratswahl

Bei § 11 Abs. 1 Satz 2 WO, wonach die Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen) erfolgt, handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, die der Wahrung des Wahlgeheimnisses dient. Der Verzicht auf die Verwendung von Wahlumschlägen berechtigt regelmäßig zur Anfechtung der Wahl.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2019 - 2 BV 37/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WO § 11 Abs. 1 S. 1; WO § 12 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 24.05.2018 bei der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl.