LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2017
22 Sa 1701/16
Normen:
SoKaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 80785/16

Rechtsfolgen einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Streitgegenstandes eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 22 Sa 1701/16

DRsp Nr. 2018/17947

Rechtsfolgen einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Streitgegenstandes eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

1. Eine Änderung der Rechtslage, die ein Tatbestandsmerkmal - hier die Anwendbarkeit von Tarifverträgen - betrifft, führt bei Beibehaltung des Klageantrags u. gleichbleibenden Lebenssachverhalt nicht zu einer Klageänderung. 2. Unabhängig davon wäre bei Annahme einer Klageänderung eine - für eine Klageänderung seitens des Berufungsbeklagten erforderliche - Anschlussberufung noch nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist zulässig.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.07.2016 - 15 Ca 80785/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SoKaSiG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für einen gewerblichen Arbeitnehmer für die Monate Juli und August 2014 in Höhe des Mindestbeitrages von jeweils 546,00 Euro (Berlin-Ost).

Die Beklagten, die einen Trockenbau- und Montagebetrieb führen, halten sich wegen fehlender Mitgliedschaft in einem der tarifschließenden Verbände - HDB und ZDB - und wegen Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) für nicht an den Tarifvertrag gebunden.