BAG - Urteil vom 12.09.2013
6 AZR 512/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) § 28a Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) § 28 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V vom 7. Februar 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010) Nr. 3 Abs. 1 der Anlage D.12; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V vom 7. Februar 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010) Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010) § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 35
BB 2014, 52
NZA 2014, 688
NZA-RR 2014, 154
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 182/11
ArbG Eisenach, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1002/10

Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs hinsichtlich der Anwendbarkeit des TVöD (VKA)

BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 512/12

DRsp Nr. 2013/24810

Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs hinsichtlich der Anwendbarkeit des TVöD (VKA)

Orientierungssätze: 1. § 1 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass im Falle eines Betriebsübergangs, der aufgrund nunmehr beidseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des TVöD (VKA) auf das Arbeitsverhältnis zur Folge hat, eine fiktive Überleitung in den TVöD (VKA) erfolgen muss, wenn das Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer nicht den Regelungen des TVöD (VKA) unterfiel. Weder Wortlaut noch Zusammenhang oder Zweck der Überleitungsvorschriften lassen eine solche Auslegung zu. 2. Es bleibt unentschieden, ob der Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 BGB eine "Einstellung" nach Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD -V darstellt. Sollte dies der Fall sein, müsste die Beschäftigungszeit beim Betriebsveräußerer bei der Stufenzuordnung jedenfalls dann nicht zwingend berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber keine Verschlechterungen der Vergütung hinzunehmen hat.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 182/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;