BAG - Urteil vom 21.03.2013
6 AZR 618/11
Normen:
Bezirkszusatztarifvertrag für gemeindliche Arbeiter in Nordrhein-Westfalen zu § 20 BMT-G (BZT-G vom 11. September 1962 i.d.F. vom 21. Februar 2002) § 4 Abs. 4; Landesbezirklicher Tarifvertrag zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD -NRW vom 19. Dezember 2006) § 4;
Fundstellen:
AuR 2013, 329
EzA-SD 2013, 13
NZA 2014, 928
NZA-RR 2013, 609
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1321/10
ArbG Köln, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2079/09

Rechtsfolgen Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und dem Stichtag 22. November 2006 gemäß § 4 Abs. 4 TVöD -NRW

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 618/11

DRsp Nr. 2013/14297

Rechtsfolgen Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und dem Stichtag 22. November 2006 gemäß § 4 Abs. 4 TVöD -NRW

Orientierungssätze: 1. Durch die Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und dem Stichtag 22. November 2006 gemäß § 4 Abs. 4 TVöD -NRW wurde die Rechtslage ohne einseitige Änderungsmöglichkeit des Kündigenden bereits neu gestaltet. Die Kündigung ist ein rechtsvernichtendes (negatives) Gestaltungsrecht. Zwar führt sie die gewollte Rechtswirkung erst zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Ihre Gestaltungswirkung tritt aber schon unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein. Durch ihre Ausübung wird sie verbraucht und die durch ihre Ausübung eingetretene Änderung des Rechtsverhältnisses kann grundsätzlich nicht einseitig ungeschehen gemacht werden.