LAG Köln - Urteil vom 20.06.2016
2 Sa 1089/15
Normen:
AÜG § 11; AÜG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1635/15

Rechtsfolgen nicht nur vorübergehender Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher

LAG Köln, Urteil vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 1089/15

DRsp Nr. 2016/17680

Rechtsfolgen nicht nur vorübergehender Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher

Anschluss an BAG vom 15.05.2013, Az. 7 AZR 494//11, vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, und vom 03.06.2014, Az. 9 AZR 111/13. Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, auch bei dauerhafter Leihe.

Ein Verstoß gegen § 1 S. 2 AÜG, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur "vorübergehend" zu erfolgen hat, führt nicht zu der Rechtsfolge, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.10.2015 - Az. 8 Ca 1635/15 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11; AÜG § 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht und ob diese gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) dem Kläger eine höhere Vergütung schuldet.

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