OLG Dresden - Urteil vom 16.05.2017
4 U 1229/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3306/14

Rechtsfolgen unvollständiger Risikoaufklärung einer kombinierten OP

OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 1229/15

DRsp Nr. 2017/7204

Rechtsfolgen unvollständiger Risikoaufklärung einer kombinierten OP

Klärt der Arzt vor der Kombination zweier Eingriffe (hier: Katarakt-OP unter gleichzeitiger Astigmatismuskorrektur) nur über einen Operationsteil (hier: Katarakt-OP) auf, so haftet er für die Folgen der Operation nicht, wenn offen bleibt, ob diese nicht auch allein auf dem Teil der Operation beruhen können, der von der Aufklärung umfasst war.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.07.2015 (Az. 1 O 3306/14) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.309,26 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.