BVerfG - Beschluß vom 15.11.2001
1 BvR 1633/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BAG, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 689/00
BAG, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 300/00
LAG München, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 117/99

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1633/01

DRsp Nr. 2002/1237

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das sein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts im Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung mehr als 30 Monate nach der Verkündung noch immer nicht zugestellt worden ist.