LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.11.2020
5 Sa 135/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78; GBV-Entgelt § 2 Nr. 3; GBV-Entgelt § 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1886/17

Rechtsgrundlagen für Vergütungsanspruch eines BetriebsratsmitgliedsDarlegungslast des Betriebsratsmitglieds im Rahmen des § 78 Satz 2 BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 135/20

DRsp Nr. 2021/16469

Rechtsgrundlagen für Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds Darlegungslast des Betriebsratsmitglieds im Rahmen des § 78 Satz 2 BetrVG

1. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG ist keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers und deren Durchsetzbarkeit. Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Amtstätigkeit darstellt. 2. Dem Betriebsratsmitglied muss der Nachweis gelingen, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Dazu zählen alle Fakten und Umstände, die den rechtlichen Schluss auf eine Benachteiligung bei der Vergütung zulassen. Diese strenge Darlegungslast gilt auch für den Fall, dass das Betriebsratsmitglied eine nicht genutzte Beförderungschance als Grund für eine Benachteiligung und die daraus folgende zu geringe Vergütung ansieht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.01.2018, Az. 4 Ca 1886/17, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. 3.