LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.11.2019
8 Sa 460/19
Normen:
ArbGG § 10 S. 1; ZPO § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 14
EzA-SD 2020, 16
LAGE ArbGG 1979 § 10 Nr. 2
LAGE GG Art. 9 Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 94/18

Rechtsgrundlagen zur Parteifähigkeit von Gewerkschaften und nicht tariffähigen ArbeitnehmervereinigungenVoraussetzungen des Zutrittsrechts von Gewerkschaften in den Betrieb zur Durchführung von Werbemaßnahmen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 460/19

DRsp Nr. 2020/1460

Rechtsgrundlagen zur Parteifähigkeit von Gewerkschaften und nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen Voraussetzungen des Zutrittsrechts von Gewerkschaften in den Betrieb zur Durchführung von Werbemaßnahmen

1. § 10 Satz 1 ArbGG enthält keine abschließende Regelung der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern ergänzt für das Urteilsverfahren die allgemeine Bestimmung des § 50 ZPO. Da Gewerkschaften in der Regel als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind, dient § 10 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG dazu, den Gewerkschaften über § 50 ZPO hinaus ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform die volle Parteifähigkeit zu verschaffen. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmervereinigung, die nicht tariffähig ist. 2. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die sich nach dem von der Koalition zur Entscheidung gestellten Antrags bestimmen. Das darin zum Ausdruck kommende Zutrittsbegehren konkretisiert den personellen und organisatorischen Aufwand des Arbeitgebers und lässt den Schluss auf die damit einhergehenden Störungen betrieblicher Abläufe und des Betriebsfriedens sowie der darauf bezogenen Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitgebers zu.