SG Hannover, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 869/00
Rechtskraft von Bescheidungsurteilen
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen L 3 KA 47/05
DRsp Nr. 2007/20322
Rechtskraft von Bescheidungsurteilen
Bescheidungsurteile erwachsen in Rechtskraft, soweit der jeweilige Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist, darüber hinaus aber auch, soweit dieser dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachten muss. Denn nur wenn die in den Entscheidungsgründen dargelegten einzelnen rechtlichen Vorgaben für die erneute Bescheidung bindend sind, ist gewährleistet, dass die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts entsprechend der Vorgabe des § 141SGG durchgesetzt wird. Als Folge hiervon sind nicht nur die Beteiligten an die im Urteil dargelegte Rechtsauffassung gebunden, sondern auch das Gericht in einem Folgeprozess über denselben Streitgegenstand. In diesem darf es keine erneute Sachprüfung durchführen, soweit die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils reicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]