BVerwG - Beschluss vom 03.11.2022
5 B 3.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 5; SGB VIII § 24; SGB VIII § 86;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 166/17
OVG Schleswig-Holstein, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 2/21

Rechtskraftbindung bei einer präjudiziellen Vorfrage

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 5 B 3.22

DRsp Nr. 2023/10812

Rechtskraftbindung bei einer präjudiziellen Vorfrage

Zur Rechtskraftbindung bei einer präjudiziellen Vorfrage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 5; SGB VIII § 24; SGB VIII § 86;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.