BGH - Beschluss vom 14.03.2017
XI ZR 160/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 243/14
SchlHOLG, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 188/15

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen XI ZR 160/16

DRsp Nr. 2017/4744

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer

Hat ein Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt und zugleich den Widerruf als Vertreter einer weiteren Person erklärt, so muss sich diese das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten lassen mit der Folge, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).