BAG - Urteil vom 13.10.2010
5 AZR 648/09
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 814; BGB § 818; BGB § 819 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BAGE 136, 54
DB 2011, 1585
MDR 2011, 611
NZA 2011, 219
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 266/08
ArbG Weiden, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1582/07

Rechtsmissbräuchliche Berufung des Arbeitnehmers auf tarifliche Ausschlussfrist bei Rückzahlung überzahlter Vergütung bei Kenntnis von der irrtümlichen Auszahlung; Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers; Kenntnis des Arbeitgebers von der Nichtschuld

BAG, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 648/09

DRsp Nr. 2011/1013

Rechtsmissbräuchliche Berufung des Arbeitnehmers auf tarifliche Ausschlussfrist bei Rückzahlung überzahlter Vergütung bei Kenntnis von der irrtümlichen Auszahlung; Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers; Kenntnis des Arbeitgebers von der Nichtschuld

Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden. Orientierungssätze: 1. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Verfall des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Vergütung aufgrund tariflicher Ausschlussfristen ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die dem Arbeitgeber die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. 2. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird.