KG - Beschluss vom 10.04.2018
6 U 128/17
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 276/17

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages bei entgeltlicher Vertragsübernahme

KG, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 128/17

DRsp Nr. 2019/42

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages bei entgeltlicher Vertragsübernahme

Die Ausübung des Widerspruchsrechtes verstößt bei einer entgeltlichen Vertragsübernahme wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben, da die Vertragsübernahme den wirksamen Bestand der übernommenen Verträge voraussetzt und der Versicherer aufgrund der erbetenen Zustimmung zur Vertragsübernahme darauf vertrauen durfte, dass mit der anschließenden Kündigung und Auszahlung des Restkaufwerts an den Übernehmer alle drei Vertragsverhältnisse endgültig erledigt sind.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

I. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Keine der beiden Voraussetzungen liegt hier vor.