KG - Beschluss vom 27.11.2018
4 U 40/18
Normen:
BGB § 141 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 69/17

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Konditionen Anpassung im Anschluss an den Widerruf

KG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 40/18

DRsp Nr. 2019/6059

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Konditionen Anpassung im Anschluss an den Widerruf

Die Umstände des Einzelfalls können nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung ergeben, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das am 7. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 69/17 - bei einem Streitwert von 12.706,38 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich weder Aussicht auf Erfolg bietet noch grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 141 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 495;

A.