OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2022
12 U 204/21
Normen:
BGB § 398;
Fundstellen:
MDR 2023, 487
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 011 O 59/20
LG Münster, vom 15.06.2020

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung des Rückforderungsanspruchs hinsichtlich sicherungshalber abgetretener Forderungen

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 204/21

DRsp Nr. 2023/925

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung des Rückforderungsanspruchs hinsichtlich sicherungshalber abgetretener Forderungen

1. Jeder Vertrag über die sicherheitshalber erfolgte Abtretung von Forderungen begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich - abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen - die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird.2. Dem Sicherungsnehmer ist es in diesen Fällen - vor dem Hintergrund des bestehenden Treuhandverhältnisses - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Rückabtretung zu berufen, wenn er kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Abwehr des Rückabtretungsanspruchs besitzt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.09.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und neu gefasst.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 15.06.2020 wird aufgehoben.