KG - Beschluss vom 24.05.2017
6 U 168/16
Normen:
VVG § 1; VVG § 192 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 406/14

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Krankenversicherers auf das Fehlen einer schriftlichen Leistungszusage vor Beginn einer KinderwunschbehandlungAuslegung der Tarifbestimmungen hinsichtlich des Alters zu Beginn der Behandlung

KG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 6 U 168/16

DRsp Nr. 2019/48

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Krankenversicherers auf das Fehlen einer schriftlichen Leistungszusage vor Beginn einer Kinderwunschbehandlung Auslegung der Tarifbestimmungen hinsichtlich des Alters zu Beginn der Behandlung

1. Auf das Fehlen einer nach den Tarifbestimmungen des Krankenversicherers erforderliche schriftliche Leistungszusage vor Beginn der Kinderwunschbehandlung kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch teilweise unzutreffende Darstellung der individuellen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung und nicht berechtigte Forderungen nach Vorlage weiterer Laborergebnisse von weiteren Bemühungen um Erlangung der Leistungszusage in treuwidriger Weise abgehalten hat. 2. Ist nach den Tarifbestimmungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Kinderwunschbehandlung Voraussetzung, dass “zum Zeitpunkt der Behandlung” die Frau das 43. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ist damit der Beginn der Behandlung in Form der vorbereitenden hormonellen Stimulation der Eizellen zu verstehen.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2016 durch einstimmigen Beschluss zurück zu weisen.