OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.12.2016
9 W 60/16
Normen:
BGB § 195 a.F.; BGB § 197 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 268/16

Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung bei Untertauchen des Schuldners im Ausland

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 9 W 60/16

DRsp Nr. 2017/8310

Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung bei Untertauchen des Schuldners im Ausland

Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber der Geltendmachung rückständiger Zinsen ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn sich der Schuldner seinen Verpflichtungen durch einen Umzug ins Ausland unter Verletzung seiner Meldepflichten entzogen hat.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 07.11.2016, Az. Bm 6 O 268/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195 a.F.; BGB § 197 a.F.; BGB § 242;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf den Eintritt der Verjährung der im Vollstreckungsbescheid titulierten Zins- und Kostenforderung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3, 6, Abs. 2, § 199 Abs. 1 BGB.