KG - Beschluss vom 16.09.2020
19 W 28/20
Normen:
BGB § 242; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 455/19

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 19 W 28/20

DRsp Nr. 2020/18437

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

Zwar kann es, als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies ist etwa der Fall, wenn Mehrkosten erstattet verlangt werden, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn zunächst ein Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt hat und ein weiterer Antragsteller den Antragsgegnerinnen zunächst unter Hinweis auf die zu Gunsten eines anderen Gläubigers ergangene einstweilige Verfügung die Gelegenheit gegeben hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 2.1.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 104;

Gründe: