OLG München - Urteil vom 08.06.2017
29 U 1210/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242; ZPO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2017, 124991
WRP 2017, 1523
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2806/17

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

OLG München, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 29 U 1210/17

DRsp Nr. 2017/16015

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG und § 242 BGB, wenn der Antragsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen. Das kann der Fall sein, wenn der Antragsteller seine Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, dadurch verletzt, dass er lediglich vorträgt, der Antragsgegner habe auf Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, und verschweigt, dass sich der Antragsgegner umfangreich dazu geäußert hat, weshalb die Abmahnung unberechtigt sei.

Tenor

I.

Die Berufungen der Antragsteller gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.03.2017 werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242; ZPO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufungen der Antragsteller sind zulässig, aber nicht begründet.