OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.02.2019
6 U 249/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/17

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 249/18

DRsp Nr. 2020/8010

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Ein Darlehensnehmer, der seine zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führende Willenserklärung widerruft, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, um sich dann nach längerer Zeit doch zu entscheiden, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen, verhält sich widersprüchlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018, Aktenzeichen 6 O 231/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.983,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495;

[Gründe]

I.

1. a) 1. b) 2.