KG - Beschluss vom 17.11.2017
26 U 88/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 171/16

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines mehr als zehn Jahre zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages

KG, Beschluss vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 26 U 88/17

DRsp Nr. 2018/864

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines mehr als zehn Jahre zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages

Ein mehr als 10 Jahre seit Abschluss des Darlehensvertrages erklärter Widerruf verstößt gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. Dahin stehen kann im konkreten Fall, ob bei Überschreitung der 10-Jahresfrist noch eine Abwägung mit etwaigen gegen die Treuwidrigkeit sprechenden Umständen des Einzelfalles möglich bzw. geboten ist.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 5.5.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 171/16 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bei einem Streitwert von 6.462,32 EUR zurückzuweisen und gewährt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

Der Senat ist nach Beratung zur der - derzeit naturgemäß vorläufigen - einstimmigen Überzeugung gelangt, dass die in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Insbesondere meint der Senat, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.