KG - Urteil vom 27.03.2017
8 U 87/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 3 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 331/15

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages ... Jahre nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen

KG, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 87/16

DRsp Nr. 2017/5005

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages ... Jahre nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen

Der Darlehensgeber muss auch bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung geraume Zeit nach der vollständigen Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern darf auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Das gilt insbesondere dann, wenn er die Löschung der zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung bestellten Grundschulden bewilligt hat und sich somit darauf eingerichtet hat, dass die Darlehensverhältnisse beanstandungsfrei abgewickelt sind.

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.4.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 331/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 3 a.F.; BGB § 242;

Gründe:

I.